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Rechtsfragen bei eLearning und digitaler Lehre
Das pädagogische Leben mit digitalen Inhalten könnte so schön sein. Wäre da nicht das Urheberrecht. Vor allem wenn es darum geht, Inhalte zu veröffentlichen und anderen zur Nutzung bereit zu stellen (etwa bei Open Educational Resources (OER)), sind sich viele Pädagog_innen unsicher, welche Inhalte wie integriert werden können. Das gilt auch für CreativeCommons-lizensierten Content.
Gottseidank gibt es immer wieder neue Broschüren, die neues Licht ins (Halb)Dunkel bringen und für spezifische Nutzungsszenarien die Rechtslage erklären. Diesmal sind es iRights.info und das Multimedia-Kontor Hamburg, die in einem Leitfaden Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Markenrecht im Zusammenhang mit eLearning und digitaler Lehre erklären. Bleibt zu hoffen, dass auf diesem Weg noch mehr OER-Materialien veröffentlicht werden.
Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht
Sobald wir mit Bildern und Videos arbeiten, haben wir es auch gleich mit rechtlichen Rahmenbedingungen zu tun. Wird beispielsweise ein Foto erstellt, hat der Fotograf als Urheber andere Rechte als die abgebildete Person, bei der es dann eher um das Recht am eigenen Bild bzw. um Persönlichkeitsrechte geht. Nicht selten erlebe ich es, dass diese drei Rechtsbereiche einfach vertauscht, ersetzt oder durcheinander geschmissen werden.
Wer sich in dieses Thema kurz und knapp einlesen möchte, dem sei die Gegenüberstellung Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht von rechtambild.de empfohlen. Hier findet mensch eine gut erklärte Übersicht über die verschiedenen Rechtspositionen und deren Verhältnis zueinander.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen beim Sexting
Das Thema Sexting, bzw. die Weitergabe von intimen und persönlichen Fotos per Messenger und soziale Netzwerke ist für die Medienpädagogik kein neues Thema mehr. Mittlerweile kenne ich eigentlich keine weiterführende Schule, die von solchen oder auch ähnlichen Vorfällen verschont geblieben ist. Lehrer und Pädagogen stehen vor der Aufgabe, solche Vorfälle nicht nur auf einer pädagogischen und ethischen Ebene zu bearbeiten, sondern müssen auch über rechtliche Konsequenzen informiert sein. Was ist ein Löschungsanspruch, was ein Unterlassungsanspruch und wussten Sie, dass in bestimmten Fällen auch Schmerzensgeld für die Verbreitung persönlicher Bilder gezahlt werden muss?
Wieder einmal empfehlen wir an dieser Stelle einen Artikel von rechtambild.de, in dem es wie beschrieben ausführlich und verständlich um die Persönlichkeitsrechtsverletzungen beim Sexting geht.
Rechtliches zu Drohnen
Dieser Artikel ist ein Testballon (nein, keine Drohne :-)) : Ich bin ja der Überzeugung, dass Drohnen und andere Gadgets zunehmend Bedeutung in der Medienpädagogik bekommen – alleine schon durch die Lebensweltorientierung im außerschulischen Bereich, aber auch weil sie neue Möglichkeiten für die Medienproduktion, insbesondere bei der Filmproduktion, bedeuten.
Wenn das so wäre, dann wäre der Artikel über Multicopter von Zeit online recht wertvoll. Denn er listet gerade für Einsteiger_innen auf sehr nachvollziehbare Weise die rechtlichen Rahmenbedingungen der Einsatzes von Kameradrohnen und anderen Multicoptern auf. Und die werden aktuell nicht einfacher, wie ein aktuelles Beispiel zeigt.
Was meinen Sie: Ist das relevant für die Medienpädagogik? Welche hilfreichen Materialien für die Arbeit mit Drohnen kennen Sie noch?
Trickfilmproduktion in der Fußgängerzone – Making-Of „Monster in der Kurstadt“
Im Projekt „Monster in der Kurstadt“ haben zehn acht- bis dreizehnjährige Kinder in Bad Reichenhall einen Trickfilm produziert. Wer die Monster sind und was sie in der bayerischen Kurstadt in den Berchtesgadener Bergen erleben, wurde im Rahmen des gleichnamigen Projekts ausgedacht und entwickelt.
Einen Trickfilm mitten in der Stadt zu produzieren, ist eine echte Herausforderung: Anders als im Trickfilm-Studio oder bei den häufig eingesetzten Trickfilm-Boxen ist man im öffentlichen Raum großen Lichtunterschieden und Änderungen im Hintergrund konfrontiert: Die Ästhetik des Kurzfilms „Monster in der Kurstadt“ kann also gar nicht unseren Sehgewohnheiten entsprechen. Das Ergebnis schaut dann so aus:
Organisatorisch wurde der Dreh im Rahmen von fünf zweistündigen Vorbereitungstreffen vorbereitet: (a) Information und Ideenentwicklung, (b) Ortsbegehung und Drehgenehmigungen einholen (c) Druck der T-Shirts und Fertigstellung der Monsterpuppen, (d) Üben der Trickfilmtechnik (mit iPads/ App iMotion) sowie Bewegungsstudien mit den Monsterpuppen, sowie (e) Entwicklung der Idee, des Drehbuchs und des Drehplans. Der Drehtag war ein heißer Julitag, für den Kurzfilm nahmen wir insgesamt sechs Stunden lang mit Hilfe von zwei iPads auf Stativen Szenen auf. Schließlich trafen sich ein Teil der Kinder zum Grobschnitt, alle segneten dann schließlich ab, dass nur von ihnen freigegebene Szenen veröffentlicht wurden. Neben diesen acht Treffen galt es natürlich die Monster zu produzieren und für den Feinschliff des Videos zu sorgen, sowie die Abschlusspräsentation im Park-Kino organisatorisch und technisch vorzubereiten, wobei auch einzelne Kinder unterstützten. Insbesondere die Bewerbung des Events – schließlich wünscht man sich ja auch Gäste bei einer Premiere im Kino – war eine zeitintensive Angelegenheit.
Die Aufnahmen im öffentlichen Raum sind eine rechtliche Herausforderung – zumal wir uns damit bisher kaum auseinandergesetzt hatten. Zum einen ist es nicht so, dass man einfach so Leute filmen bzw. diesen Film veröffentlichen darf, wenn sie sich im „öffentlichen Raum“ befinden. Den ganzen Beitrag lesen
Ab drei Personen ist es ein Gruppenfoto?
Dieser Satz begegnet mir ziemlich häufig, wenn es um die Frage geht, ob man eine Einverständniserklärung benötigt, wenn mehrere Personen auf einem Foto sind. „Ab drei Personen ist es eine Gruppe“ ist die häufige Reaktion, die allerdings die Frage nicht beantwortet. Laut Kunsturheberrechtgesetz benötigen wir die Erlaubnis einer Person, wenn wir ein Foto mir ihr darauf veröffentlichen wollen. Entfällt nun dieses Recht am eigenen Bild, nur weil noch andere Personen mit auf dem Foto zu sehen sind?
Es gibt in der Tat Situationen oder eher Umstände, in denen keine Einverständniserklärung benötigt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, sobald die Menschen auf dem Bild lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen. Wenn wir also einen Sonnenuntergang oder einen Strand fotografieren, und der Fokus auf dem Ereignis oder der Landschaft liegt, dürfen in der Tat auch Personen mit abgebildet werden.
Dieses Thema ist ziemlich wichtig, da wir sowohl in medienpädagogischen Projekten als auch in der Kinder- und Jugendarbeit ständig Fotos machen (bzw. gemacht werden) und die Frage auftaucht, ob diese veröffentlicht werden dürfen. An dieser Stelle sind die Fotorecht-Artikel von iRights.info sehr zu empfehlen, in denen verständlich und anschaulich aufgezeigt wird, was wir veröffentlichen dürfen und was nicht.
Das Webradio auf dem eigenen Server
Brecht hatte recht: Wer das Internet betrachtet, findet seine Radiotheorie bestätigt, denn noch nie war es so einfach zum/zur MedienproduzentIn zu werden. Das gilt nicht zuletzt auch für (Web)Radio.
Jugendredaktionen aus der Medienpädagogik, die ihr Webradio auf einem eigenen Server betreiben wollen, finden mit „Airtime“ auch gleich eine kostenlose Rundumlösung – inkl. Playlists, Kalender, Streamingserver und vielem mehr. Die größten Hürden stellen sich da höchstens noch auf dem medienrechtlichen Feld auf – Florian Bottke hat hier aber eine gute Checkliste für die Einrichtung eines Webradios aufgestellt. In seinem Blog findet sich auch eine Installationsanleitung für Airtime.
Klarer Blick in den Rechtedschungel
Mit dieser Broschüre gehen bei Radio-, Zeitungs-, Video- oder WebseitenmacherInnen in der Medienpädagogik und darüber hinaus sicher ein Dutzend Wünsche auf einmal in Erfüllung: „Alles geklärt – Medienproduktion und Recht“ der Medienanstalt Berlin-Brandenburg führt (verständlich) in grundlegende rechtliche Begriffe ein, die bei der Medienproduktion aufkommen.
Aber Klassiker wie Urheberrecht, Nutzungsrecht, Persönlichkeitsrecht, Hausrecht, Geschmacksmusterrecht und Markenrecht werden nicht nur allgemein besprochen, sondern die rechtlichen Situationen für die Bereiche Musik, Text, Foto, Video, Grafik im Detail geklärt. Alles mit vielen Beispielen und Praxistipps von ExpertInnen und gespickt mit Hinweisen zum Weiterlesen. Danach ist dann in der Tat alles geklärt.
Spielregeln im Internet – Durchblicken im Rechte-Dschungel
… so ist der Titel der neuen Broschüre der EU-Initiative klicksafe, die in Zusammenarbeit mit iRights.info erstellt wurde. In acht Themenschwerpunkten klären Experten über Rechte und Pflichten auf, die man als Internetnutzer hat. Beantwortet werden dabei aktuelle Fragen wie „Darf man Fotos anderer Personen auf sein Social-Network-Profil hochladen?“ oder „Was tun bei Abmahnungen?“. Die Texte warnen vor (Haftungs-)Risiken, helfen die eigenen Rechte zu erkennen und einzufordern und geben nützliche Tipps, beispielsweise wo Inhalte im Netz frei erhältlich und bedenkenlos genutzt werden können.
Einführung ins Urheberrecht
Auch wenn der Trend klar zu CreativeCommons geht: Die Sensibilität für das Urheberrecht in Schulen, in der Medienpädagogik und in der Jugendarbeit wächst, die Zahl der Begleitmaterialien auch. Eine Broschüre von Schulen ans Netz ergänzt den Reigen der Publikation zum Thema und beantwortet grundlegende Fragen wie „Was sind urheberrechtlich geschützte Werke?“ oder „Welche Werke sind frei nutzbar?“ Hilfreich besonders für den Bildungsbereich sind Hinweise zum Zitieren und zur Veröffentlichung von SchülerInnenarbeiten.