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Zurücklehnen: Leitfaden für „Pflichtablieferung“ von Webseiten

Nun ist es richtig amtlich: WebseitenbetreiberInnen, also insbesondere auch Jugendgruppen die medienpädagogische Webprojekte machen, müssen auch nach der „Pflichtablieferungsverordnung“ an die Deutsche Nationalbibliothek nicht aktiv ihre Inhalte abliefern. Schon nach dem Inkrafttreten der Verordnung war relativ schnell klar, dass es automatisierte Verfahren geben würde (wir berichteten), nun haben sich BITKOM, DIHK und die Deutsche Nationalbibliothek auf einen Leitfaden geeinigt. Demnach werden von der Nationalbibliothek vorerst nur „abgrenzbare digitale Publikationen“ archiviert. Als solche gelten unter anderem online veröffentlichte Bücher und Aufsätze. Ohnehin nicht betroffen sind Portale mit aktuellen Nachrichten sowie Foren, Communitys und Homepages mit privaten Inhalten. Und das allerwichtigste gibt es auch nochmal schwarz auf weiß: KeinE Homepage-InhaberIn muss selbst aktiv werden – die Nationalbibliothek meldet sich sozusagen. Den gesamten Leitfaden gibt es hier als PDF zum herunterladen.

Eike Rösch Kurzbio
ist Dozent für Medienbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich und war zuvor mehrere Jahre als Medienpädagoge in der Jugendarbeit tätig. Er arbeitet an seiner Promotion an der Universität Leipzig zu Jugendarbeit in der digitalen Gesellschaft und hatte und hat Lehraufträge verschiedener Hochschulen.
Verfasst am 14.04.2009
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Die Bundesregierung archiviert das Internet

Aufatmen bei WebseitenbetreiberInnen: Ab sofort ist klar, wie die neue Verordnung der Bundesregierung zur Archivierung von Internetseiten („Pflichtablieferungsverordnung„) technisch umgesetzt wird. WebseitenbetreiberInnen sind demnach verpflichtet, Kopien ihrer Seiten an die Deutsche Nationalbibliothek zu schicken. Zunächst war unklar, was das bedeutet, Spiegel online berichtete über Ablieferung per PDF oder ZIP. Auch die Definition von „privat“ (private Seiten sind ausgenommen) war nicht klar.

heise online berichtet nun, dass die Bibliothek Blogs, Foren und Websites mit statischen Inhalten nur automatisiert über einen eigenen Crawler erfassen und archivieren wird. Lediglich besondere Inhalte, also bspw. Broschüren, die nur als PDF online erscheinen, sollen/können über eine eigene Schnittstelle abgeliefert werden.

Natürlich hat diese Regelung eine klare medienpädagogische Relevanz: Schließlich muss mensch sich auch bei einem Homepage-Workshop über die Existenz der Verordnung im Klaren sein, genauso bei der Arbeit an der klassischen Jugendhaus-Homepage. Beruhigend, dass die Ablieferung nur in Sonderfällen „aktiv“ erfolgen muss. Puh!

Eike Rösch Kurzbio
ist Dozent für Medienbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich und war zuvor mehrere Jahre als Medienpädagoge in der Jugendarbeit tätig. Er arbeitet an seiner Promotion an der Universität Leipzig zu Jugendarbeit in der digitalen Gesellschaft und hatte und hat Lehraufträge verschiedener Hochschulen.
Verfasst am 04.11.2008
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