Rechtlich einwandfreie Videoprojekte

Still aus dem Video
Bei Videoprojekten in der Medienpädagogik kommen die Beteiligten immer wieder an Stellen, wo rechtliche Fragen auftauchen: Wo darf ich filmen? Wen darf ich filmen? Welche Genehmigungen muss ich mir besorgen? Und insbesondere: Wie formuliere ich solche Einverständniserklärungen?
Der Bayrische Rundfunk hat innerhalb seines Angebots “on3″ sehr hilfreiche Materialien zusammengestellt: Ein kurzes Video führt in die wichtigsten Punkte ein und gibt Empfehlungen für die eigenen Dreharbeiten. Und – was noch viel genialer für die Praxis ist – VideomacherInnen bekommen zwei Beispielformulare für Drehgenehmigungen/Motivvereinbarungen und für eine Mitwirkendenvereinbarung als PDF zum Download. Einwandfrei!
[via Uwe Klemm]
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3 Kommentare
Ilale am 13.12.2011:
Ich weiß nicht genau auf was die sich in dem Video beziehen, aber meinem Kenntnisstand nach kann man im öffentlichen Raum filmen, auch Personen die damit nicht einverstanden sind. Hier kommt es eher auf die Veröffentlichung an, denn dann muss ich die Person unkenntlich machen oder eben ihr Einverständnis haben (außer sie ist eine Person der Zeitgeschichte, aber das ist dann wieder etwas anderes). Ich finde das macht einen wichtigen Unterschied aus. Gerade auf Demonstrationen behaupten Polizisten gerne mal, dass sie nicht gefilmt werden dürfen, was aber so nicht stimmt, natürlich nur solange, wie man den Einsatz nicht behindert. Wenn man über Medien aufklären will, dann sollte man den Leuten auch die volle Bandbreite ihrer Rechte erklären und sie nicht vorab schon zum “Kuschen” anhalten.
Christopher Bechtold am 13.12.2011:
Cool Danke!
Eins sollte man noch bedenken, auch im öffentlichen Raum gibt es Gebäude die nicht ohne Genehmigung gefilmt/gezeigt werden dürfen, z.B. die meisten Botschaften oder ähnliches oder urheberrechtlich geschützte Gebäude.
Stefan am 15.12.2011:
@ llale
es geht in dem on3-video um filme, die die nutzer für südwild drehen, also gerade darum, dass der film natürlich (in fernsehen/internet) veröffentlicht werden soll. daher ist das video völlig richtig.
@ christopher bechthold
auch insoweit ist das video richtig: es wird zutreffend gesagt, dass man alle gebäude filmen darf, die man ohne besondere hilfsmittel vom öffentlichen gelände aus sehen kann. man darf also natürlich auch urheberrechtlich geschützte gebäude filmen, wenn man das vom öffentlichen gehweg usw. aus tut (§ 59 Abs. 1 UrhG).
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